Art. 6 32007R1558
Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Statut wie folgt angepasst: Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von