Art. 6 32008R1323
Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst: Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen Pauschalbetrag in Höhe von