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Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in einer Landeswährung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 eingereichten Erstattungsanträge wird der Wechselkurs am 10. Tag des Monats „n+1“ oder des ersten vorausgehenden Tages, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.
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