Art. 12 32007R0391
Währung
(1)
Fischereiüberwachungsprogramme, Anträge auf Ausgabenerstattung und Anträge auf Vorschusszahlungen sind in Euro auszudrücken.
(2)
Die Erstattung erfolgt in Euro auf Basis des Wechselkurses, der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union in dem Monat veröffentlicht wurde, in dem die anweisungsbefugte Dienststelle der Kommission die Rechnung im Rechnungsführungssystem erfasst hat.
(3)
Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, geben den verwendeten Wechselkurs an.