Erwägungsgrund 1 32005R0349
Nach den Artikeln 3, 4, 6 und 11 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich können die Mitgliedstaaten bei Beachtung bestimmter Regeln eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Tilgung von Tierseuchen in den unter den genannten Artikeln beschriebenen Fällen erhalten.