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EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Zulassung gültig bis mg/kg des Alleinfuttermittels Färbende Stoffe einschließlich Pigmente 2. Andere färbende Stoffe E 102 Tartrazin C16H9N4O9S2Na3 Körner fressende Ziervögel — — 150 — Unbegrenzt Kleine Nagetiere — — 150 — Unbegrenzt E 110 Sunsetgelb FCF C16H10N2O7S2Na2 Körner fressende Ziervögel — — 150 — Unbegrenzt Kleine Nagetiere — — 150 — Unbegrenzt
Die in Anhang II aufgeführten Stoffe der Gruppe „Färbende Stoffe einschließlich Pigmente, sonstige färbende Stoffe“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der…
EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 15. Dezember 1998.…
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Im Fall der in Anhang C Teil II zur Richtlinie 70/524/EWG genannten Zusatzstoffe, zu denen auch Mikroorganismen zählen, kann eine vorläufige Zulassung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.