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Die Verwendung dieser vier Enzymzubereitungen gemäß Anhang I sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
Die Verwendung dieser beiden Enzymzubereitungen gemäß Anhang III sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden.
Die in Anhang I aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang I genannten…
Die Verwendung dieser vier Farbstoffe gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
Die im Anhang genannten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden als Zusatzstoffe in Futtermitteln unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für…
Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang IV sollte daher vorläufig für vier Jahre zugelassen werden.
Die in Anhang III zu dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.