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Die Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 mit Regeln für Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer Verkaufsverpackung gilt für Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm.
Bei Fertigpackungen mit Lebensmitteln mit einem Gewicht über 10 Kilogramm oder einem Volumen über 10 Liter ist in den Fällen des Artikel 8 Absatz 7 der…
Es hat sich ein Fehler in die Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse…
Daher sind die Verordnungen (EG) Nr. 46/2003 und (EG) Nr. 47/2003 entsprechend zu ändern, damit die unter diese Bestimmung fallenden Verkaufsverpackungen ein…
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 47/2003 werden die Worte „unter 3 Kilogramm Nettogewicht“ durch die Worte „mit einem Nettogewicht von höchstens drei…
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 46/2003 werden die Worte „mit einem Nettogewicht von weniger als drei Kilogramm“ durch die Worte „mit einem Nettogewicht…
Der Antrag bezweckt eine Änderung der Spezifikation hinsichtlich der Aufmachung der frischen oder jungen Nüsse, indem die Höchstgröße der Verpackungen von 5 kg…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.