Erwägungsgrund 1 32005R0738
Die Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission betrifft die Deckung von Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten in der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen und zu tilgen oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung einzudämmen.