Erwägungsgrund 2 32005R0738
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung wird kein Gemeinschaftsbeitrag gewährt, wenn die erstattungsfähigen Kosten insgesamt unter der Mindestgrenze von 50000 EUR pro Jahr liegen.
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung wird kein Gemeinschaftsbeitrag gewährt, wenn die erstattungsfähigen Kosten insgesamt unter der Mindestgrenze von 50000 EUR pro Jahr liegen.