Erwägungsgrund 3 32005R0738
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Dossiers in der Regel den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 genügen mit Ausnahme der Vorschrift über den Mindestbetrag der erstattungsfähigen Kosten pro Jahr. So lag in einigen Fällen — insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen nur ein kleiner Teil des Hoheitsgebiets für die Landwirtschaft genutzt wird und die Ausgaben für die Bekämpfung von Schadorganismen folglich niedriger sind — der Betrag der erstattungsfähigen Kosten unter der Mindestgrenze von 50000 EUR.