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Die Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission betrifft die Deckung von Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten in der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen und zu tilgen oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung einzudämmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission gilt für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an beihilfefähigen Ausgaben, die die Mitgliedstaaten im…
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Dossiers in der Regel den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 genügen mit…
die Bedingungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von…
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder auf aus Drittländern eingeführte…
Es sind Pflanzengesundheits-, Lebensmittelsicherheits- und sonstige Sicherheitsanforderungen festzulegen. Der Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung…
Im Hinblick auf die Pflanzengesundheit müssen die harmonisierten Anforderungen mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.