Erwägungsgrund 21 32014R1143
Sehr viele invasive gebietsfremde Arten werden nicht vorsätzlich in die Union eingeschleppt. Die Pfade einer nicht vorsätzlichen Einschleppung müssen daher wirksamer gemanagt werden. Angesichts der relativ begrenzten Erfahrungen auf diesem Gebiet sollte bei den diesbezüglichen Maßnahmen ein stufenweiser Ansatz verfolgt werden. Die Maßnahmen sollten freiwillige Maßnahmen (z. B. die in den Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation für die Kontrolle und Bekämpfung des Biofouling von Schiffen vorgeschlagenen Maßnahmen) und verbindliche Maßnahmen umfassen. Die Maßnahmen sollten an die Erfahrungen anknüpfen, die in der Union und in den Mitgliedstaaten beim Management bestimmter Pfade gewonnen wurden, einschließlich der im Rahmen des im Jahr 2004 geschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen festgelegten Maßnahmen. Daher sollte die Kommission alles daran setzen, dass die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommen ratifizieren.