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Im Hinblick auf eine Verbesserung des Beschlussfassungsprozesses, der auf fundierte wissenschaftliche Gutachten und die besten verfügbaren Informationen gestützt ist, sollten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, was die Meldung der Fänge anbelangt, bei nicht quotierten Arten in EG-Gewässern, aufgeschlüsselt nach Arten pro Gebiet, dieselben Bedingungen gelten.
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20.…
Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen für jeden Meldezeitraum nach einem der drei Systeme gemäß Artikel 10, 11 oder 12 Angaben über Fangmengen und…
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom…
zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates: Angaben über die Fänge der Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 1, wie anhand…
Die Fangmöglichkeiten sollten gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wurden für 2006 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.