Erwägungsgrund 15 32016R2336
Um bei der Genehmigung von Versuchsfischerei auf Tiefseearten und bei der Anpassung der Festlegung der bestehenden Fischereigebiete für Tiefseearten einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten mit dem Ziel, die Standorte der Fangtätigkeiten miteinzubeziehen, die mit einer — gemäß dieser Verordnung ausgestellten — Genehmigung der Fischereitätigkeiten ausgeübt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.