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Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der dieses Kapitel in Anspruch nimmt, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem wissenschaftlichen Beratungsgremium zur Überprüfung vorzulegen, um die Umsetzung der Anforderung des Artikels 1516 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zu überwachen. Liegt keine Bewertung zur Bestätigung dieser Rückwürfe vor, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Anforderung zu gewährleisten, und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.
Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der diesen Artikel anwendet, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem…
Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der dieses Kapitel anwendet, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem…
Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der dieses Kapitel anwendet, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem…
Die Kommission kann verlangen, dass die Abschätzung der zu erwartenden Rückwürfe bei dem Schiffstyp gemäß Absatz 2 Buchstabe b einer Wissenschaftseinrichtung…
Die Kommission kann verlangen, dass die Abschätzung der zu erwartenden Rückwürfe bei dem Schiffstyp gemäß Absatz 2 Buchstabe b einer Wissenschaftseinrichtung…
1. Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.