Erwägungsgrund 1 32025R2077
Gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) und dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. August 1995 (UNFSA) erfordert die Bewirtschaftung von bestimmten gebietsübergreifenden Beständen und Beständen weit wandernder Fische die Zusammenarbeit aller Länder, deren Flotten diese Bestände befischen. Eine solche Zusammenarbeit könnte entweder im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO“) eingerichtet werden oder mittels Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen den Ländern, die ein Interesse an der jeweiligen Fischerei haben.