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Die Vorschriften über die Wechselwirkungen zwischen den Fischereien in den in Anhang IVa und den in Anhang IVc der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 festgelegten Gebieten sollten nicht dazu führen, dass ein Fischereifahrzeug die höchstmögliche nach Anhang IVa verfügbare Anzahl Fangtage nicht nutzen kann. Diese Bestimmungen sollten daher geändert werden.
Abweichend von Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ist bei unter ein Flottenanpassungsprogramm fallenden Fischereifahrzeugen eine zusätzliche…
a) Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des Gebiets…
Aufgrund der übermittelten Angaben ist den Niederlanden für Fischereifahrzeuge mit Fanggerät gemäß Anhang V Nummer 4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.…
Die Darstellung bezüglich des Einsatzes bestimmter Arten von Fanggerät, die im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung bestimmter Bestände ohne besondere…
Schiffe, die mit Fanggerät gemäß Nummer 4 der Anhänge IVa, IVb bzw. IVc in den Gebieten gemäß Nummer 2 der Anhänge IVa, IVb bzw. IVc Fischfang betreiben, müssen…
Fischereifahrzeuge allerdings, die während ein und derselben Fangreise auch in anderen als in Absatz 1 genannten Fanggebieten fischen, dürfen die für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.