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Um die Rechtssicherheit nach Ablauf des Zeitraums für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu gewährleisten und in Erwartung der Änderung der dauerhaft geltenden Maßnahmen sowie der Einführung einer Gesamtstrategie für TSE sollten diese Übergangsmaßnahmen nochmals bis 1. Juli 2007 verlängert werden.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 932/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der…
Um zu verhindern, dass strengere Maßnahmen zur TSE-Tilgung bei Schafen trotz der laufenden Diskussionen über deren mögliche Überarbeitung in Kraft treten,…
Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung: „Nach diesem Verfahren werden Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum getroffen, der…
Da Entscheidungen, die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen werden, befristete Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Jahr zum…
Im Interesse der Rechtssicherheit und um die berechtigten Erwartungen der Wirtschaftsteilnehmer zu schützen und in Erwartung der substanziellen Änderung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.