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Mit der Verordnung (EG) Nr. 932/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten , wurde der Zeitraum für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bis spätestens 1. Juli 2007 verlängert.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der…
Um die Rechtssicherheit nach Ablauf des Zeitraums für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu gewährleisten und in…
Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung: „Nach diesem Verfahren werden Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum getroffen, der…
Da Entscheidungen, die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen werden, befristete Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Jahr zum…
Der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 vorgesehene Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2007.
Für Anträge von Drittländern, die vor dem 1. Januar 2009, dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gilt, bei der Kommission eingegangen sind, sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.