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Mit der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollte weiterhin zollfreier Zugang für Waren gewährt werden, die ihren Ursprung in den Ländern haben, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelt anerkannt und eingestuft sind. Für Länder, die von den Vereinten Nationen nicht mehr als am wenigsten entwickelt eingestuft werden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, um negative Auswirkungen, die durch die Aufhebung der im Rahmen dieser Regelung gewährten Zollpräferenzen entstehen, abzumildern.
Gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 wird ein Land aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gestrichen, wenn die…
Entwicklungsländer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Kriterien der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle…
Streichen die Vereinten Nationen ein Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder, so wird dieses Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung…
Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt) sollte aus einer allgemeinen Regelung, die allen begünstigten Ländern und Gebieten gewährt…
Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung beruht auf einem ganzheitlichen Konzept der…
Die Zölle auf nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten, um eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.