Erwägungsgrund 17 32026R1395
Länder, die am 31. Dezember 2026 APS+-begünstigte Länder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind, wie in Anhang III jener Verordnung dargelegt, und die weiterhin die APS+-Sonderregelung in Anspruch nehmen möchten, sollten bis zum 31. Dezember 2028 im Einklang mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien für die Inanspruchnahme einen neuen Antrag stellen. Um jedoch die Kontinuität und die Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, ist es erforderlich, die diesen Ländern gewährten Zollpräferenzen im Rahmen der APS+-Sonderregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 während des Zeitraums der Antragsprüfung weiter zu gewähren. Mit dieser Übergangsfrist soll den APS+-begünstigten Ländern ausreichend Zeit für die Vorbereitung ihres Antrags eingeräumt werden, damit sie die im Rahmen dieser Verordnung überarbeiteten Konditionalitätsanforderungen erfüllen und in der Zwischenzeit den in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorgesehenen präferentiellen Zugang gemäß der APS+-Sonderregelung beibehalten können. Anträge auf technische und finanzielle Unterstützung von antragstellenden Ländern bei der Ratifizierung und Durchführung der einschlägigen Übereinkommen können wohlwollend geprüft werden.