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Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten hat die zuständige Behörde am Versandort zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Titels bei der zuständigen Behörde der Drittstaaten anzufragen, ob sie eine schriftliche Zustimmung für die geplante Verbringung erteilen möchte:
für Vertragsparteien des Basler Übereinkommens innerhalb von 60 Tagen, es sei denn, sie hat auf dieses Recht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens verzichtet, oder
für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, innerhalb eines zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums.
ist der Drittstaat nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens, so fragt die zuständige Behörde am Versandort bei der für die Durchfuhr zuständigen Behörde…
Für die Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch Mitgliedstaaten von und nach Drittstaaten gilt Artikel 42 entsprechend mit den nachstehenden…
die geplante Verbringung oder Beseitigung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von einem oder mehreren betroffenen…
Werden zur Beseitigung bestimmte Abfälle durch Mitgliedstaaten aus und in Drittstaaten verbracht, so gilt Artikel 51 entsprechend, mit den nachstehenden…
Erteilt eine für die Durchfuhr zuständige Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 ihre Zustimmung zu einer Verbringung, so gelten nur die Bedingungen des Absatzes 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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