Erwägungsgrund 11 32024R1157
Um einen echten Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft in Bezug auf Verbringungen von Abfällen von ihrem Herkunftsort zu dem für solche Abfälle am besten geeigneten Behandlungsort sicherzustellen, sollte dem Grundsatz der Nähe sowie der Materialeffizienz und der Notwendigkeit, den ökologischen Fußabdruck von Abfällen zu verringern, Rechnung getragen werden.