Erwägungsgrund 34 32024R1157
Im Interesse der Transparenz in Bezug auf Verbringungen von Abfällen gemäß dieser Verordnung und die umweltgerechte Weise der Behandlung dieser Abfälle am Bestimmungsort sollten Informationen über Verbringungen von Abfällen veröffentlicht werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission verpflichtet werden, bestimmte nichtvertrauliche Daten über Notifizierungen von Verbringungen, denen die zuständigen Behörden zugestimmt haben oder gegen die sie Einwände erhoben haben, sowie über Verbringungen von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten dieser Verordnung unterliegen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Zu diesem Zweck sollte die Kommission so weit wie möglich das elektronische System für den Austausch von Daten über Verbringungen von Abfällen nutzen. Die Veröffentlichung dieser Informationen durch die Kommission sollte das Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Übereinkommen von Århus), die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich unberührt lassen. Alle weiteren Ersuchen an die zuständigen Behörden um Zugang zu anderen Informationen über Verbringungen von Abfällen sollten im Einklang mit dem genannten Übereinkommen und den Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten bearbeitet werden.