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Der Geltungsbereich des zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr aus der Gemeinschaft von Abfällen, die zur Beseitigung in einem Drittstaat bestimmt sind, der kein Staat der EFTA (European Free Trade Association) ist, muss geklärt werden.
Das Ausfuhrverbot in Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler…
Abfälle, die vom Empfängerstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert worden sind;
Staaten, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, oder
anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß…
für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, innerhalb eines zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums.
Auch der Geltungsbereich des ebenfalls zum Schutz der Umwelt in den betreffenden Staaten gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots der Ausfuhr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.