Erwägungsgrund 38 32024R1157
Damit die Behörden die öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Verfahren für die Verbringung von Abfällen und der Durchsetzung dieser Verordnung begrenzen können, muss die Möglichkeit vorgesehen werden, dass der Notifizierende und gegebenenfalls die Person, die die Verbringung veranlasst, angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten im Zusammenhang mit diesen Verfahren sowie mit der Überwachung, Analysen und Kontrollen zu tragen haben.