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Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Union sind verboten.
Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in EFTA-Staaten, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind.
Abweichend von Absatz 2 sind Ausfuhren von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in einen EFTA-Staat, der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, verboten, wenn
der betroffene EFTA-Staat Einfuhren derartiger Abfälle verbietet;
die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 nicht erfüllt sind;
die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Bestimmungsstaat nicht gemäß Artikel 59 auf umweltgerechte Weise bewirtschaftet werden.
Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Abfälle, die einer Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 22 oder 25 unterliegen.
Jegliche Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft ist verboten.
die Ausfuhr von Abfällen gemäß Artikel 4 Absatz 3 ist verboten, ausgenommen in die Schweiz;
Abfälle, deren Einfuhr der Bestimmungsstaat verboten hat;
Ausfuhren von zur Beseitigung in einem überseeischen Land oder Gebiet bestimmten Abfällen aus der Union in dieses überseeische Land oder Gebiet sind verboten.
Im Falle der Ausfuhr von Abfällen müssen diese zur Beseitigung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden nationalen Recht im Empfängerstaat in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.