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Die Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft sollte erlaubt sein, wenn der Ausfuhrstaat Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. Die Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft sollte erlaubt sein, wenn der Ausfuhrstaat ein Staat ist, für den der OECD-Beschluss gilt oder der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist. In anderen Fällen sollte die Einfuhr jedoch nur erlaubt sein, wenn der Ausfuhrstaat an bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gebunden ist, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen, außer wenn dies während Krisensituationen, friedenschaffenden oder friedenserhaltenden Einsätzen oder Krieg nicht möglich ist.
anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß…
anderen Staaten, mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß…
durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist,
Die Verbringung darf erst erfolgen, wenn:
Die Verbringung darf erst erfolgen, wenn
Abfälle, die vom Empfängerstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert worden sind;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.