Art. 45 32006R1013
Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft gilt Artikel 42 entsprechend.
a)
aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, oder
b)
durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist,