Erwägungsgrund 7 32000R2222
Es empfiehlt sich, für bestimmte Finanzoperationen die bestehenden Strukturen in den Bewerberländern soweit wie möglich zu nutzen. Jedes dieser Länder verfügt bereits über einen Nationalen Fonds, über den die PHARE-Mittel weitergeleitet werden. Gemäß Punkt 2 Ziffer v) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 übernimmt der nationale Anweisungsbefugte die volle finanzielle Verantwortung und Haftung für die Mittel. In Bezug auf Sapard sollte daher der Nationale Fonds in jedem Bewerberland als die zuständige Behörde fungieren, die die Sapard-Stelle zulässt und sicherstellt, dass diese auch weiterhin den Zulassungskriterien genügt. Der nationale Anweisungsbefugte fungiert als Anlaufstelle für den Austausch von finanziellen Auskünften zwischen der Kommission und dem Bewerberland.