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Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission regelt die automatische Aufhebung nicht ausgeschöpfter Mittelbindungen und sieht insbesondere vor, dass diese gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds für die Jahre 2004 und 2005 am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der betreffenden Mittelbindung erfolgt (die „n+2-Regel“ für die automatische Aufhebung von Mittelbindungen).
Die Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der Durchführungsvorschriften von Artikel 7 der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
Die automatische und endgültige Aufhebung eines Teils der Mittelbindung für ein grenzübergreifendes Programm richtet sich nach Artikel 166 Absatz 3 der…
Am Ende der in Absatz 3 genannten verlängerten Zeiträume oder der in Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 3 und Artikel 189 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung…
Der am 31. Dezember 2017 noch offene Teil der Mittelbindungen für Mehrjahresprogramme, für die der Kommission die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht…
Neben der ersten Mittelbindung im Zusammenhang mit dem Beschluss über die Annahme des gemeinsamen operationellen Programms nimmt die Kommission jährlich…
Absatz 2 gilt ab dem 22. Juni 2010, dem Zeitpunkt des Erlasses des ersten Finanzierungsbeschlusses der Kommission für 2010.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.