Art. 137 32007R0718
Automatische Aufhebung der Mittelbindung
Die automatische und endgültige Aufhebung eines Teils der Mittelbindung für ein grenzübergreifendes Programm richtet sich nach Artikel 166 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.