Erwägungsgrund 4 32007R0391
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen auch Finanzhilfen der Gemeinschaft für Ausgaben im Bereich der Fischereiüberwachung im Zeitraum 2007—2013 vor.
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen auch Finanzhilfen der Gemeinschaft für Ausgaben im Bereich der Fischereiüberwachung im Zeitraum 2007—2013 vor.