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Die Umlage sollte gänzlich transparent festgelegt und angewandt werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass die von einem Luftfahrtunternehmen erhobene Umlage gegenüber der Hilfeleistung für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität angemessen ist und diese Umlage nicht dazu dient, Aktivitäten des Leitungsorgans zu finanzieren, die nicht im Zusammenhang mit einer solchen Hilfeleistung stehen. Die Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft und insbesondere die Bestimmungen zur Kontentrennung, sollten daher, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen, angewandt werden.
Umlagen zur Finanzierung der Hilfestellungen für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006…
Die Erhebung von Flugsicherungsgebühren und von Entgelten für Bodenabfertigungsdienste war bereits Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission…
Die Hilfeleistung sollte so finanziert werden, dass die Last gleichmäßig auf alle Fluggäste, die einen Flughafen benutzen, verteilt und eine Abschreckung vor…
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Gebühren, die zur Abgeltung von Strecken- und Anflug-/Abflug-Flugsicherungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
Diese besondere Umlage muss angemessen, kostenabhängig, transparent und vom Leitungsorgan des Flughafens in Zusammenarbeit mit den Flughafennutzern über den…
Zur Finanzierung dieser Hilfeleistungen kann das Leitungsorgan von dem Luftfahrtunternehmen zusätzlich zu der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Umlage eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.