Erwägungsgrund 9 32006R1107
Die Umlage sollte gänzlich transparent festgelegt und angewandt werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass die von einem Luftfahrtunternehmen erhobene Umlage gegenüber der Hilfeleistung für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität angemessen ist und diese Umlage nicht dazu dient, Aktivitäten des Leitungsorgans zu finanzieren, die nicht im Zusammenhang mit einer solchen Hilfeleistung stehen. Die Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft und insbesondere die Bestimmungen zur Kontentrennung, sollten daher, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen, angewandt werden.