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Bei der Organisation der Hilfeleistungen für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und der Ausbildung ihres Personals sollten die Flughäfen und die Luftfahrtunternehmen das Dokument 30 Teil I Abschnitt 5 der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) und die dazugehörenden Anhänge, insbesondere den „Code of Good Conduct in Ground Handling for Persons with Reduced Mobility“ in dessen Anhang J in der bei Annahme dieser Verordnung geltenden Fassung, berücksichtigen.
Bei der Festlegung der Qualitätsstandards trägt es den international anerkannten Strategien und Verhaltenskodizes zur Erleichterung der Beförderung von…
Die Hilfeleistungen auf den Flughäfen, die in dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegen, sollten behinderte Menschen und…
Benutzt ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität einen unter diese Verordnung fallenden Flughafen im Transit oder wird sie von…
Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Umsetzung der Leitlinien des Anhangs III mit den Organisationen zusammen, die Personen mit eingeschränkter Mobilität…
Diese Verordnung sieht allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards vor, die dazu…
Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 sieht in Anhang III gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.