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Um die Durchführung des Umstellungsplans zu erleichtern, sollten die unter den Plan fallenden Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die wegen dieser Kündigung ihre Fangtätigkeit im Rahmen des Abkommens einstellen, von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 ausgenommen werden. Sie sollten insbesondere weder zur Erstattung der öffentlichen Zuschüsse für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit oder für Erneuerung, Modernisierung und Ausrüstung noch zum Nachweis der kontinuierlichen Tätigkeit im Jahr vor ihrer Streichung aus der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft verpflichtet sein —
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen…
Die Mitgliedstaaten müssen darin bestärkt werden, ihre Regelungen für eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auszuweiten, um ihre Flotten an die…
Auf Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in dem durch die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2005 genehmigten Umstellungsplan aufgeführt sind, finden…
Diese Verordnung sollte einen Beitrag der Gemeinschaft zu Maßnahmen für die endgültige und vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, für Investitionen an…
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zum Schutz des überragenden Interesses an der Erhaltung der Fischereiressourcen sollte die…
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 können bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen auf der Grundlage des Gutachtens des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.