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Der EFF kann zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 zur Finanzierung von Beihilfemaßnahmen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit zugunsten von Fischern und Eignern von Fischereifahrzeugen beitragen, die eine Höchstlaufzeit von drei Monaten innerhalb des Zeitraums vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 haben, vorausgesetzt, dass Die Bewirtschaftungspläne nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden von dem vorliegenden Absatz insoweit abgedeckt, als sie Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 beinhalten.
die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit vor dem 31. Dezember 2008 beginnt und
die begünstigten Unternehmen bis 31. Januar 2009 unter Umstrukturierungsmaßnahmen wie Flottenanpassungsprogramme, Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands, nationale Stilllegungsregelungen, Fangpläne oder andere Umstrukturierungs-/Modernisierungsmaßnahmen fallen.
Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können die folgenden Kosten abdecken:
einen Teil der Fixkosten, die den Schiffseignern entstehen, wenn das Fahrzeug im Hafen liegt (beispielsweise Liegegebühren, Versicherungskosten, Instandhaltungskosten, Kosten für Kredite);
einen Anteil des Grundlohns der Fischer.
Der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfe je Mitgliedstaat zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 darf die höhere der folgenden beiden Schwellen nicht überschreiten: 6 Mio. EUR oder 8 % der Finanzhilfe aus dem EFF, die dem betreffenden Mitgliedstaat für den Sektor zugewiesen wird.
Der EFF kann zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung zur Finanzierung von…
Der EMFF kann Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit in folgenden Fällen unterstützen: Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2…
Maßnahmen gemäß den Artikeln 5, 17, 26, 36, 45, 59, 67, 82, 94 und 119 der vorliegenden Verordnung, die zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit…
Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit, die zur Erreichung der Ziele des Plans erlassen wurden, gelten als vorübergehende Einstellung…
Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit, die zur Erreichung der Ziele des Plans erlassen wurden, gelten als vorübergehende Einstellung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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