Erwägungsgrund 2 32006R1204
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens können die in einem Jahr nicht ausgenutzten Mengen in Höhe von bis zu 7 % der jeweiligen in Anhang II des Abkommens festgelegten Höchstmengen auf das Folgejahr übertragen werden.
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens können die in einem Jahr nicht ausgenutzten Mengen in Höhe von bis zu 7 % der jeweiligen in Anhang II des Abkommens festgelegten Höchstmengen auf das Folgejahr übertragen werden.