Erwägungsgrund 3 32006R1204
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens können bis zu 7 % der Höchstmenge für eine bestimmte Erzeugnisgruppe auf andere Erzeugnisgruppen übertragen werden, ferner sind Übertragungen zwischen Erzeugniskategorien bis maximal 25000 Tonnen zulässig.