Art. 29 Abs. 5 Buchst. b 32006R1287(Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG) Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Daten über die Vorhandels- und die Nachhandels-Transparenz
in einem von Buchstabe a nicht abgedeckten Fall unmittelbar vor Beginn der üblichen Handelszeiten der Wertpapierfirma oder spätestens vor Beginn des nächsten…
Art. 17 Abs. 1 32006R1287(Artikel 29 und 44 der Richtlinie 2004/39/EG) Vorhandels-Transparenzpflichten
Eine Wertpapierfirma bzw. ein Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder einen geregelten Markt betreibt, muss für jede Aktie, die zum Handel an einem geregelten…
Art. 30 Buchst. a 32006R1287(Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG) Öffentliche Verfügbarkeit von Vorhandels- und Nachhandelsinformationen
über die Einrichtungen eines geregelten Marktes bzw. eines MTF;
Erwägungsgrund 9 32024R0791VERORDNUNG (EU) 2024/791 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 enthält Anforderungen an Handelsplätze hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über Geschäfte mit…
Art. 18 Abs. 1 Buchst. b 32006R1287(Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG) Ausnahmen auf der Grundlage des Marktmodells und des Auftrags- bzw. Geschäftstyps
sie formalisieren ausgehandelte Geschäfte, die jedes für sich genommen eines der nachfolgend genannten Kriterien erfüllen: