Art. 30 32006R1287
(Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG) Öffentliche Verfügbarkeit von Vorhandels- und Nachhandelsinformationen
Im Sinne von Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG und dieser Verordnung gelten Vor- und Nachhandelsinformationen dann als veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, wenn sie den Anlegern in der Gemeinschaft generell auf einem der folgenden Wege übermittelt werden:
a)
über die Einrichtungen eines geregelten Marktes bzw. eines MTF;
b)
über die Einrichtungen einer dritten Person;
c)
mittels eigener Vorkehrungen.