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Verwaltungsakte zur Regelung eines Einzelfalls sollten einer internen Überprüfung unterzogen werden können, wenn sie rechtsverbindlich sind und Außenwirkung haben. In ähnlicher Weise sollten Unterlassungen erfasst werden, wenn gemäß dem Umweltrecht eine Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts besteht. Da Akte von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln, ausgenommen werden können, sollte diese Ausnahme auch für andere Untersuchungsverfahren gelten, wenn Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Vertrags als Aufsichtsbehörde tätig werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung…
Jede Nichtregierungsorganisation oder jedes andere Mitglied der Öffentlichkeit, die bzw. das die Kriterien des Artikels 11 erfüllt, kann bei dem Organ oder der…
Im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen, die bestimmte Kriterien erfüllen, mit denen insbesondere sichergestellt werden soll, dass es sich um…
Von den genannten Verwaltungsakten oder Unterlassungen sind Verwaltungsakte eines Organs oder einer Einrichtung der Europäischen Union ausgenommen, wenn diese…
Werden die in den Absätzen 3 und 4 genannten Befugnisse ausschließlich von einer Verwaltungsbehörde ausgeübt, sind die Entscheidungen stets zu begründen. In…
Es empfiehlt sich, die Möglichkeit vorzusehen, dass spezifische Handlungen oder Unterlassungen der Behörde aufgrund dieser Verordnung einer Überprüfung auf dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.