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Die drei Säulen des Århus-Übereinkommens — Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten — sollten in einem einzigen Rechtsinstrument behandelt, und gemeinsame Bestimmungen hinsichtlich der Ziele und der Begriffsbestimmungen festgelegt werden. Das trägt zur Rationalisierung der Rechtsvorschriften und zur Transparenz der Umsetzungsmaßnahmen, die von Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen ergriffen werden, bei.
Mit dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in…
Mit dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in…
Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Anwendung des Übereinkommens von Århus auf Organe und Einrichtungen der…
Zur Förderung des Zugangs zu Umweltinformationen gemäß dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu…
Ziel dieser Richtlinie ist es, zur Erfüllung der Pflichten aufgrund des Århus-Übereinkommens beizutragen, insbesondere durch a) Bestimmungen über eine…
Artikel 9 Absatz 3 des Århus-Übereinkommens enthält Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Überprüfungsverfahren, um Handlungen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.