Erwägungsgrund 4 32006R1367
Die Gemeinschaft hat bereits einen sich weiterentwickelnden Bestand von Rechtsvorschriften angenommen, der zur Erreichung der Ziele des Århus-Übereinkommens beiträgt. Darüber hinaus sollten Vorkehrungen zur Anwendung der Anforderungen des Übereinkommens auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft getroffen werden.