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In dieser Verordnung ist die Bestimmung des Begriffs „Pläne und Programme“ unter Berücksichtigung der Århus-Bestimmungen und im Einklang mit dem Konzept vorzunehmen, das in Bezug auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dem bestehenden Gemeinschaftsrecht verfolgt wird. „Umweltbezogene Pläne und Programme“ sind in Bezug auf ihren Beitrag zur Erfüllung oder ihren wahrscheinlichen signifikanten Beitrag zur Erfüllung der Ziele und Prioritäten der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zu definieren. Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft wurden für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 22. Juli 2002 die Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie die zu deren Erreichung geplanten Maßnahmen festgelegt. Am Ende dieses Zeitraums sollte ein anschließendes Umweltaktionsprogramm angenommen werden.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit der Richtlinie 2003/35/EG oder, falls einschlägig, mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments…
„Umweltbezogene Pläne und Programme“ Pläne und Programme, die Allgemeine Umweltaktionsprogramme werden ebenfalls als umweltbezogene Pläne und Programme…
Gemäß dem sechsten Umweltaktionsprogramm, das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen wurde, ist umfassend dafür…
Im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 175 Absatz 3 des Vertrags wurde im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft, das mit dem Beschluss Nr.…
In dem mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen…
Eines der im Sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft, das durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG vom 22. Juli 2002 eingerichtet wurde,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.