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Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (nachstehend „das Abkommen“genannt) schreibt die Gemeinschaft vor, dass die in Anhang V des Abkommens aufgeführten Namen von Bedeutung für den Weinbau („names of viticultural significance“) als Ursprungsbezeichnungen nur für die Weine desjenigen Ursprungs verwendet werden dürfen, der mit diesem Namen bezeichnet wird.
Die im Anhang aufgeführten Ursprungsbezeichnungen aus den Vereinigten Staaten dürfen als Ursprungsbezeichnungen nur für die Weine desjenigen Ursprungs verwendet…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird im…
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fragen im Zusammenhang mit dem…
Wein mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika…
Die Bezeichnung für eine in Anhang XIb aufgeführte Weinbauerzeugniskategorie darf in der Gemeinschaft nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden,…
Vorschlag für einen BESCHLUSS Nr. … DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.