Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die vorläufige Kürzung sollte im Rahmen des Konformitätsabschlusses nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 weiterverfolgt werden und die in diesem Rahmen zu treffenden Entscheidungen unberührt lassen —
Die vorläufige Kürzung erfolgt unbeschadet von Kürzungen oder Aussetzungen gemäß den Artikeln 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.
Auf der Grundlage dieser Verordnung getroffene Entscheidungen oder das Fehlen solcher Entscheidungen lassen den in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005…
Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift dieser Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission über den Ausschluss von Ausgaben, die…
Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 sollte daher entsprechend geändert werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.