Erwägungsgrund 4 32006R1423
Zum Zeitpunkt ihres Beitritts müssen Bulgarien und Rumänien über ein InVeKoS verfügen, um einen großen Teil der Agrarförderung der Gemeinschaft in diesen Staaten zu kontrollieren. Die Kommission ist aufgrund der von Bulgarien und Rumänien bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung übermittelten Informationen und auf der Grundlage ihrer eigenen Inspektionen zu dem Schluss gelangt, dass ein reelles Risiko bezüglich des Vorhandenseins und der Einsatzfähigkeit des InVeKoS in diesen Staaten besteht.